Evolution hat geschrieben: ↑Sa 3. Apr 2021, 12:39
Ich gehe mal davon aus, daß der windschild ein zulassungsrelevantes Teil und beim Fahren nicht fehlen darf, sonst erlischt die BE.
Nein.
§ 19 STVO:
2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Das ist wieder so eine dieser sch... Formulierungen. Wenn ich eine Glühbirne durch eine LED vom Chinamann ersetze, treffen alle drei Punkte nicht zu, weil "zu erwarten ist" für mich eine Formulierung darstellt, bei der der dargestellte Fakt mit einiger Wahrscheinlichkeit eintritt. Eine LED, die in der Leuchtkraft dem Original absolut ähnlich ist und solide gebaut wurde, wird weder durch Blendung noch durch vorzeitigen Ausfall eine zu erwartende Gerährdung herbeiführen. Dennoch wird sie dazu führen, dass ein genau hinsehender TÜV&Co-Prüfer den Segen verweigert, weil dieses alberne Zeichen fehlt. Der gleiche Zirkus passiert ja selbst bei einfachen passiven Reflektoren, selbst am Fahrrad wären sie ein Problem.
Kritischer dürfte die Frage etwa bezüglich alternativer Windschilde sein: Wenn diese aus minderwertigem Material gefertigt sind und bei Unfällen den Fahrzeugführer oder andere verletzen könnten, dann stellt das eine mögliche (!) Gefährung dar. Ein abmontiertes Teil aber kann in der Regel keine Gefährdung darstellen.
In weiterem Sinne unter 3. betrachtet gehört zum Abgasverhalten vielleicht auch ein erhöhter Schadstoffausstoß durch erhöhten Verbrauch und möglichweise eine Änderung der Geräuschkulisse. Insofern wäre der Abbau eines serienmäßigen Windschildes möglicherweise betriebserlaubnisgefährdend, weil der Verbrauch in aller Regel steigt. Natürlich ist das alles lächerlich, aber letztlich nur eine Frage der Zeit, bis irgendein Rechtsverdreher in diesem Sinn argumentiert.
Die den Verbrauch erhöhende Dachbox darf hingegen montiert werden, weil sie in der Regel eine ABE oder eine gleichwertige Zulassung besitzt. Dabei bezieht sich die ABE in diesem Fall ausdrücklich nur Ziffer 2 Absatz 2 (bezüglich der Gefährdung).
Gemeint war natürlich die StVZO.