Hallo @ all !
Ich habe mich mal kundig gemacht . Helmpflicht besteht hier nicht,aber vorhandene Sicherheitsgurte müssen benutzt werden.Leider auch der 45 Aufkleber hinten und eigentlich auch an beiden Seiten.Ferner müssen Warnweste ,Verbandskasten nach geltender Norm und Warndreieck mitgeführt werden ! Das werde ich nun schnellstens nachholen,war mir bei L6e für mehrspurige Fahrzeuge nicht bewußt.ABS,Airbag,Spurhalteassistent usw. sind noch nicht Teil der Zulassung,gibt es aber schon in einigen Fahrzeugen.So wie ich das sehe,ist Fernlicht eine nette Zugabe der Hersteller,aber ebenfalls keine Pflicht.Erst ab 60 Km/h Höchstgeschwindigkeit .Genauso der 2. Rückspiegel rechts,ab 100 Km/h vorgeschrieben.Zumindest bei Zweirädern.
Gruß Martin
Gesetzliches Zubehör/Sicherheitsausstattung in Kabinenroller
-
- Beiträge: 177
- Registriert: Mo 26. Jul 2021, 22:04
- Roller: Futura Classic Li
- PLZ: 4
- Kontaktdaten:
Gesetzliches Zubehör/Sicherheitsausstattung in Kabinenroller
Wir sind tollkühne Männer in ihren rasenden Kisten !
-
- Beiträge: 7
- Registriert: Di 7. Jan 2025, 16:01
- Roller: GECO 3000
- PLZ: 39326
- Kontaktdaten:
Re: Gesetzliches Zubehör/Sicherheitsausstattung in Kabinenroller
Danke für den Hinweis. Hast du gleich noch eine Quelle zum Hinterlegen?
- rainer*
- Beiträge: 1859
- Registriert: So 19. Sep 2021, 19:06
- Roller: Supersoco TC Max
- PLZ: 06108
- Wohnort: Halle (Saale)
- Kontaktdaten:
Re: Gesetzliches Zubehör/Sicherheitsausstattung in Kabinenroller
Sicherheitsgurte in $35a StVZO:
So, ich glaube, ich habe alles abgearbeitet
Helmpflicht im §21a StVO:(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.
(3) Die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge müssen mit Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Warnweste und Warndreieck steht in § 53a StvZO:(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
Verbandskasten kommt aus § 35h StvZO:(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder
Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:
1. in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t: ein Warndreieck;
3. in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen: eine Warnweste.
Geschwindigkeitsschild (§58 StVZO):....Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entspricht.
Für den rechten Spiegel habe ich keine für mich nachvollziehbare Gesetzesgrundlage gefunden, hab auch keine Lust weiter zu suchen. Es steht aber zumindest für mich in lesbarer Form drin, dass für die Motorräder 100kmh der rechte Außenspiegel Pflicht ist. Spiegel in §56 StVZO:(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.
(2) Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.
(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein
1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h
(5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden.
Jetzt noch das Fernlicht. Ist im §50StVZO in unübersichtlicher Form enthalten:(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug – auch beim Mitführen von Anhängern – alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
Also sollte bei einem einsitzigen Kabinenroller (oder bei Tandemanordnung) ein Scheinwerfer reichen. Für Auf- / und Abblendlicht finde ich dort nur eine 30km/h-Grenze. Aber wie gesagt, der Gesetzesinhalt ist an dieser Stelle für mich nicht bzw. kaum nachvollziehbar.An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1 000 mm nicht
übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen
haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer
So, ich glaube, ich habe alles abgearbeitet

Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 6 Gäste