Moinsen Chris aus Berlin,
der Nick kommt mir aber irgendwie bekannt vor ...
ChrisBerlin hat geschrieben: ↑Sa 30. Nov 2024, 01:22
...ich bin neu hier, weil ich im Netz nichts gefunden habe.
Dit kann ick ja nich gloom.
Deswegen in Kurzform von einem Nicht-Berliner:
1. Welche Regeln gelten für E-Roller der 125 Klasse, also z.B. Niu GTS?
2. Eigentlich sollten sie ja ein großes Motorradkennzeichen bekommen. Oder? Mit oder ohne E?
3. Wie geht das mit den Papieren, die sind völlig Anders als normalerweise die Zulassung I und II.
4. Was wird benötigt und in welcher Rubrik meldet man sich bei den Zulassungsbehörden an? Motorroller?
1. Die gleichen wie für alle Leichtkraftroller der 125er Klasse auch. Steuerfreiheit (sowieso wegen E), sog. Zulassungsfreiheit (die Unterschiede sind haarspalterisch und nicht von Bedeutung), TÜV alle 2 Jahre (auch erstes Intervall, anders als beim Auto)
2. Leichtkraftroller bekommen wie Leichtkrafträder normalerweise das kleine quer liegende Kennzeichn mit ggf. kleineren Zahlen und Buchstaben, je nach Landkreis (!) werden aber auch Motorradschilder akzeptiert (die mir persönlich hochkant besser gefallen), aber das ist nicht bindend.
Ein "E" auf dem Kennzeichen ist nicht verpflichtend, darf aber nicht verweigert werden wenn man es möchte. Es bietet in Berlin lediglich den deutlich sichtbaren Hinweis auf ein Elektrofahrzeug. Da man die Roller aber in B sowieso auf dem Gehsteig und nicht auf irgendwelchen Ladestationen parkt, auf denen man sonst abgeschleppt würde, ist das eher nicht von Belang. Andere Vorteile will Berlin den E-Rollern ja nicht gewähren. Für mich ist das aber "E"hrensache bzw. Stolz und gehört daher zwingend dazu - und bei den allermeisten hier wohl auch.
3. Die Papiere sind gar nicht völlig anders - auch zu einem Auto gehört normalerweise ein "Certificate of Comformity" (oft CoC abgekürzt). Wegen der Zulassungsfreiheit ist es damit unter anderem möglich, dass man nur die kleine ZB zum Mitführen ausgestellt bekommt (die in jedem Fall) und das CoC nur "abgestempelt" wird oder man bekommt beide ZB (wie bei mir in Potsdam-Mittelmark).
4. Für die Erstzulassung ist noch ein Kaufnachweis erforderlich, aus dem per "nichtzugelassenes Neufahrzeug" o.ä. hervorheht, dass das Fahrzeug noch nie in Verkehr gebracht wurde. Die richrtige Rubrik für das von Dir genannte Fahrzeug ist "Leichtkraftroller" (nicht "Leichtkraftkrad/-motorrad"), L3e-A1 (für Beschränkung in Leistung, Leistungsgewicht etc - alles was mit dem Führerschein A1 oder der B-Erweiterung "B196" fahren darf). Die Zulassungsstellen in Berlin dürften das alles längst kennen. Ein "Motorroller" ist wie ein "Motorrad" zulassungstechnisch eher in höheren Leistungen als 11kW angesiedelt. Auch nicht zu verwechseln mit "Kleinkraftroller/-motorrad" - das sind die "Fuffis", also 50 ccm bzw. 45 km/h.
Zusatztipp: Achte bei der Versicherung unbedingt auf eine korrekte Einstufung nach Hersteller- und Typkennzeichen oder alternativ wenigstens "(Leichtkraft)roller" - diese sind deutlich preiswerter als die gleichkräftigen Motorräder.