#freekumpan
Sieht für mich auch ganz danach aus, dass der Vorstoß von Piaggio nach hinten losgehen wird. Recht so! tiger46 hat die Bilder ja bereits schön gegenüber gestellt. Da ist nichts geklont. Man kann also davon ausgehen, dass sich der Rechtsstreit allenfalls auf den italienischen Markt beschränken wird. Auf EU-Ebene sehe ich da keine Chance für Piaggio, aber damit wollen die Italiener ja offenbar eh nichts mehr zu tun haben
Zuächst ist einmal zu klären, wo Vespa die Klage einzureichen hat. Das ist eine Frage der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Wie die ZPO unterscheidet die EuGVO zwischen verschiedenen Arten der Zuständigkeit: Der allgemeinen (Art. 4 EuGVO [= Art. 2 EuGVO a.F.]), der besonderen (Art. 7–9 EuGVO [≈ Art. 5–7 EuGVO a.F.]) und der ausschließlichen (Art. 24 EuGVO [≈ Art. 22 EuGVO a.F.]) Zuständigkeit. Sowohl nach EuGVO wie nach ZPO stehen allgemeine und besondere Zuständigkeiten nebeneinander. Der Kläger kann also zwischen beiden Gerichtsständen frei wählen. Demgegenüber werden die allgemeinen und besonderen Gerichtsstände verdrängt, wenn eine ausschließliche Zuständigkeit besteht. In diesem Fall kann – anders als sonst – auch durch Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 25 EuGVO [≈ Art. 23 EuGVO a.F.] / §§ 38, 40 ZPO) oder rügelose Einlassung (Art. 26 EuGVO [≈ Art. 24 EuGVO a.F.] / § 39 ZPO) keine abweichende Zuständigkeit begründet werden.
Der allgemeine Gerichtsstand besteht nach Art. 4 Abs. 1 EuGVO (= Art. 2 Abs. 1 EuGVO a.F.) am Wohnsitz des Beklagten, dem die Verteidigung dadurch grundsätzlich erleichtert werden soll.Im deutschen Recht ist er in §§ 12, 13, 17 ZPO verankert. Danach sind die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten international zuständig, es sei denn, es besteht eine verdrängende halb zwingende oder ausschließliche Zuständigkeit. Wo der Wohnsitz einer Person liegt, bestimmt sich für natürliche Personen nach Art. 62 EuGVO (= Art. 59 EuGVO a.F.), für juristische nach Art. 63 EuGVO (= Art. 60 EuGVO a.F.).
Für Klagen aus unerlaubter Handlung eröffnet Art. 7 Nr. 2 EuGVO (= Art. 5 Nr. 3 EuGVO a.F.) eine besondere Zuständigkeit am Deliktsort. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist autonom auszulegen und weit zu verstehen. Hierunter fallen Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen, Wettbewerbsverstößen oder Verletzungen von Markenrechten. Es kann vom Geschädigten dort geklagt werden, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist.
Na wenn der Kumpan der leistungsstärkste Roller am Markt ist, dann braucht man sich doch um den deutschen Rollerbau überhaupt gar keine Sorgen zu machen.
Strom oder Nichtstrom - das ist die digitale Frage...
genau, diese elenden Copyshop-Gutenbergs überall. Schlimm!
Bitte tu das dem genialen Johannes nicht an, ihn mit dem möchtegern Karl-Theodor Maria Nikolaus Johann Jacob Philipp Franz Joseph Sylvester Buhl zu verwechseln (t zu tt).
Ups! Was für ein peinlicher Fehler Hab natürlich gleich meinen Schriftsetzer gefeuert. Behauptet doch glatt, er hätte nicht mehr genug Ts in seinem Setzkasten gehabt und keine Zeit, neue zu gießen. Ist so schwer, gutes Personal zu finden heutzutage