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Begriffsklärung "zulassungsfrei"

Verfasst: Mo 4. Sep 2023, 11:16
von STW
Weil das Wort mal gerade wieder in verschiedenen Zusammenhängen im Forum herumgeistert hier mal der Versuch einer Klärung. Wobei ich mich hier auf die L3e-A1 - Fahrzeuge beschränke, also zwischen 50 und 125ccm bzw. bis 11KW Nennleistung und nicht auf die kleineren Fahrzeuge, die normalerweise mit Versicherungskennzeichen gefahren werden.

Wichtig; für die Einstufung in L3e-A1 zählt die Nennleistung, die Spitzenleistung kann auch deutlich darüber liegen. Entscheidend ist, was in der CoC bzw. Zulassungsbescheinigung als Fahrzeugklasse steht.
In Deutschland dürfen diese Maschinen mit dem Führerschein der Klasse A1 oder höher gefahren werden bzw. B mit der Ergänzung B196. Wer noch einen Führerschein der alten Klasse 3 hat, vor dem 1.4.1980 erworben, bekommt bei einem Führerscheintausch die A1 eingetragen.

Es wird hier also über die Kategorie Leichtkraftrad gesprochen. Und in dem Kontext kommt das Wort "zulassungsfrei" auf. Um es kurz zu machen: der Anmeldeprozess an der Zulassungsstelle unterscheidet sich nicht von dem für größere Motorräder, außer dass das Formular zum KFz-Steuereinzug nicht von Interesse ist, da bis 125ccm keine KFz-Steuer bezahlt wird = zulassungsfrei. Leider gilt neuerdings: zulassungsfreie Fahrzeuge bekommen keine THG-Quote mehr.
Das Dingen muss also regulär angemeldet werden. Es kann hierbei die CoC entwertet und ZB1 und ZB2 ausgestellt werden, oder die CoC wird gestempelt und keine ZB2 ausgestellt.

Besonderheit ist das Kennzeichen: Höhe 130mm, Breite üblicherweise 255mm. Ein "E" kann mit drauf, Saisonkennzeichen geht auch (wird nur eng mit dem "E"), und Platz für die Plaketten inkl. TÜV-Plakette muss auch noch da sein, da auch diese Fahrzeuge regelmäßig alle 2 Jahre beim TÜV / Dekra / ... vorstellig werden müssen.

Sehr einfach und übersichtlich hat das ganze eine Versicherung auf ihrer Webseite dargestellt (das ist keine Werbung, ich habe alle meine Fahrzeuge woanders versichert, aber das war einer der ersten inhaltlich sinnvollen Suchmaschinentreffer): https://www.allianz.de/auto/leichtkraft ... zulassung/

Zum Thema Versicherung noch ein kurzer Hinweis: viele elektrische Leichtkrafträder sind aus Sicht der Versicherung Exoten, es gibt einfach nicht genug Stückzahlen, um dann je Hersteller und Typ eine eigene Typenklasse zu bilden. Teilweise haben die Hersteller ja nicht einmal eine ordentliche Herstellernummer (HSN) usw., weil dort nur "Kleinserien" produziert werden. Die Versicherung wird also bei Exoten versuchen, anhand der technischen Daten einen Preis für die Haftpflichtversicherung zu ermitteln, und optional für die Kaskoversicherungen. Es kann daher sein, dass sich Euer Versicherungsvertreter den Versicherungswunsch anhört, und dann bei der Konzernzentrale einen recht individuellen Preis einholt. Das dauert durchaus ein paar Tage, und es ist denkbar, dass Versicherungen sehr unterschiedlich kalkulieren. Wenn bei der gleichen Versicherung bereits ein anderes KFz versichert ist, dann kann es durchaus Rabatt geben, weil man ja selten mit zwei oder drei Fahrzeugen gleichzeitig fährt. Für die Kalkulation spielt noch das Lebensalter eine Rolle, sonstige Risikofaktoren, und ob es nur wenige namentlich benannten Fahrer gibt.
Hier lohnt ggf. das Schachern mit den Versicherungen.

Korrekturen und Ergänzungen bitte hier in den Thread dazu, damit wir mal alle Infos zu Thema "zulassungsfrei" an einem Ort zusammenführen können.

Re: Begriffsklärung "zulassungsfrei" beim L3e-A1-Fahrzeug

Verfasst: Mi 14. Aug 2024, 23:05
von didithekid
Hallo,

eine kleine Ergänzung von mir:
Die Versicherungen stufen die Motorradtypen für die Haftpflicht nur in 16 verschiedene Tarifklassen ein, die sich überwiegend nach der Leistung unterscheiden. Es wird aber unterschieden zwischen Leichtkraftrad (Motorrad) und Leichtktraftroller, die ab 16 Jahren fahrbar sind und Motorrädern ebenfalls niedriger Leistung, die keine A1-tauglichkeit haben (z. B. mehr als 125 ccm) und erst ab 18 Jahren mit Klasse A bzw. A2 gefahren werden dürfen.
Höhere Schadenhäufigkeiten bei den A1-Typen bedingen naturgemäß einen ggf. etwas höheren Basis-Beitragswert (als z. B. bei einem 150ccm Roller), der noch durch die jeweilige Regionalkasse und (tatsächliche) Alterklasse sowie den Schadenfreiheitsrabatt angepasst wird.
Man zahlt bei seiner Versicherung für eine L3e-A1-Leichtkraftroller (bis 11 kW) also in der Regel den gleichen Versicherungsbeitrag, unabhängig von Hersteller oder Modell.
Bei der Vollkasko ist das Klassen-Raster feiner, weil auch der Fahrzeugwert eingeht.

Bei der Zulassungsstelle muss bei der Anmeldung "Leichtkraftrad" in die Papiere eingetragen werden. Wird das von der bearbeitenden Person der Zulassungstelle vergessen/übersehen, bekommt man einen KFZ-Steuerbescheid vom Zoll, den es beim "zulassungsfreien" Leichtkraftrad/Leichtkraftroller nicht geben darf.

Heutzutage haben ja die Fahrzeuge (sogar die 45er-Fahrzeuge) eine EU-Typzulassung, bescheinigt im COC-Dokument.
Der (alte) Begriff "zulassungsfreies Fahrzeug" meint aber etwas ganz anderes,
Die technische Einhaltung der Zulassungsvorraussetzungen kann also trotzdem ein Thema sein, wenn das Fahrzeug alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung beim TÜV oder ähnlichen Prüforganisationen muss. Also Vorsicht, wenn man am Fahrzeug zuviel verändert und Zubehörteile ohne E-Zulassungskennzeichnung verwendet werden.

Viele Grüße
Didi

Re: Begriffsklärung "zulassungsfrei"

Verfasst: Do 15. Aug 2024, 07:46
von Peter51
STW schrieb:
"Besonderheit ist das Kennzeichen: Höhe 130mm, Breite üblicherweise 255mm. Ein "E" kann mit drauf, Saisonkennzeichen geht auch (wird nur eng mit dem "E"), und Platz für die Plaketten inkl. TÜV-Plakette muss auch noch da sein, da auch diese Fahrzeuge regelmäßig alle 2 Jahre beim TÜV / Dekra / ... vorstellig werden müssen"
Für Leichtkrafträder darf kein "E" auf dem Kennzeichen sein. Ich mußte mein "E" wieder abgeben - ohne Kosten für mich außer Fahrtkosten und Zeit.

Re: Begriffsklärung "zulassungsfrei"

Verfasst: Do 15. Aug 2024, 09:06
von rainer*
Das ist nicht korrekt. Leichtkrafträder bekommen das normale Motorradkennzeichen, es dürfen aber auch verkleinerte Kennzeichen zugeteilt werden (FZV Anlage 4, Abschnitt 1 Nummer 1). Unter Abschnitt 5 ist sogar bildlich ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen mit "E" und als Saisonkennzeichen abgebildet.

Aber wer bekommt darf nun ein "E" haben? Die FZV sagt in §11: "Auf Antrag ist für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zuzuteilen."
Das heißt übersetzt, es darf ein E-Kennzeichen geben, wenn das EmoG angewendet werden kann.

Nun lautet §1 EmoG:
Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Bevorrechtigung der Teilnahme elektrisch betriebener Fahrzeuge
1. der Klassen M1 und N1 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/15/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172) geändert worden ist, und
2. der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)
am Straßenverkehr ermöglicht, um deren Verwendung zur Verringerung insbesondere klima- und umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu fördern. Satz 1 gilt auch für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug der Klasse N2 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG, soweit es im Inland mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden darf


Leichtkrafträder sind L3e, also darf es ein Kennbuchstabe E geben. Deine Zulassungsstelle handelt also nicht entsprechend der gesetzlichen Grundlagen, wenn es Dir beim Leichtkraftrad versagt wird.

Für Kleinkrafträder gilt das allerdings nicht. Die sind nicht mit im EmoG aufgeführt (L1e) und dürfen kein E-Kennzeichen bekommen. Auch bei freiwilliger Zulassung nicht. Kann es Sein, das es sich bei Dir um ein Kleinkraftrad gehandelt hat ("45er")?

Re: Begriffsklärung "zulassungsfrei"

Verfasst: Do 15. Aug 2024, 09:26
von Gearsen
Warum musstest du dein E abgeben? Das wird gebraucht, damit du die Parkberechtigung hast an Ladestationen. Außerdem gibt es in vielen Städten kostenloses Parken bis zur Höchstparkdauer mit E-Kennzeichen.

Hier eine Diskussion dazu aus dem NIU-Bereich:
viewtopic.php?f=63&t=32727&start=10

Re: Begriffsklärung "zulassungsfrei"

Verfasst: Do 15. Aug 2024, 13:36
von STW
Peter51 hat geschrieben:
Do 15. Aug 2024, 07:46
...
Für Leichtkrafträder darf kein "E" auf dem Kennzeichen sein. Ich mußte mein "E" wieder abgeben - ohne Kosten für mich außer Fahrtkosten und Zeit.
An meinem Leichtkraftrad ist auch ein "E", das ist also gar kein Problem. Wobei ein Leichtkraftrad laut Definition mehr als 50ccm, aber weniger als 125ccm hat, oder 50ccm ("offene 50er") hat und vor dem 31.12.1983 zugelassen / erstmalig in den Verkehr gekommen (also Abverkäufe nach 1983 zählen m.E. auch dazu).
Allerdings gibt es kein "E" bei freiwilliger Zulassung von Fahrzeugen bis 45km/h.

Re: Begriffsklärung "zulassungsfrei"

Verfasst: Do 15. Aug 2024, 15:22
von Peter51
Hast natürlich recht. Das mit dem "E" wieder abgeben war 2018 bei meinem ersten freiwillig zugelassenen E-Max - da gab es noch kein THG, aber ein LKR-Kennzeichen.

Re: Begriffsklärung "zulassungsfrei"

Verfasst: Do 15. Aug 2024, 16:25
von achim
Für meinen Jupiter gab es kein "E" im Kennzeichen.
Meine Nachfrage, ob da nicht ein "E" drauf sein müsse, wurde mit einem kurzen "Nein" beantwortet.
Naja - mir war das eh egal.

Re: Begriffsklärung "zulassungsfrei"

Verfasst: Do 15. Aug 2024, 16:33
von Evolution
Mich fragte der Amtsleiter des Straßenverkehrsamtes, ob ich ein E haben wolle. Als ich verneinte, da zu dieser Zeit im Kreis Neuss noch keine Privilegien damit verbunden waren, ließ er sich ausdrücklich die Verzichtserklärung dokumentieren. Also bei Leichtkrafträdern ist ein E durchaus möglich.

Übrigens hatte ich damals den E-Roller bei der HUK versichert. Diese hatte zunächst den Roller als Motorrad eingestuft und entsprechend höher versichert. Als ich schriftlich unter Beifügung von Beweisfotos auf die Fehleinstufung hinwies, erhielt ich den günstigeren Rollertarif.

Re: Begriffsklärung "zulassungsfrei"

Verfasst: Do 15. Aug 2024, 18:02
von MEroller
Alle meine 3 E-Leichtkraft-Roller und -Räder hatten und haben NATÜRLICH ein E am Ende des Kennzeichens! Denn wer ohne E öffentlich laden will, muss in ganz Deutschland das E haben nach dem EMoG, sonst gibt es ein Knöllchen!