Nein, dass auch nicht. Je mehr Elektrofahrzeuge sinnlos zugelassen sind (und nicht fahren....), desto mehr Zertifikate sind auf dem Markt, desto niedriger der Preis pro zertifizierte Kilowattstunde und desto höher die Margen der quotenverpflichtenten Ölkonzerne, wenn der Verkaufspreis für deren Produkte gleich bleiben würde. Und es wird auch mehr CO2 in die Luft geblasen, da auf emissionsmindernde Investitionen verzichtet werden kann. Das ein nicht fahrendes Elektromoped auch keine Fahrten mit einem Verbrenner ersetzt und damit auch auf der Seite keine Einsparung kommt, sollte auch klar sein.
Freiwillige Zulassung für THG Quote (NIU,UNU,...)
- rainer*
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Re: Freiwillige Zulassung für THG Quote (NIU,UNU,...)
- FED
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Re: Freiwillige Zulassung für THG Quote (NIU,UNU,...)
Das Beste wäre eine eigene Kategorie im Quotenhandel für Klein und Leichtkrafträder dann könnte es differenziert werden.
- yakamoto
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Re: Freiwillige Zulassung für THG Quote (NIU,UNU,...)
Moin, deine Geschichte mit den Ölkonzern mal unbeachtet, muss ich dir leider beim Letzten Absatz komplett widersprechen
Mein Yadea G5 45er-Roller hat seit Sommer 2020 mein damaligen SUV vollkommen ersetzt
Ich fahre seit dem nur noch mit dem G5 45er-Roller zur Arbeit und das SUV wurde abgestoßen.
Somit wurden meine 4623 KM mit ÖköStrom zurückgelegt - statt mit einem VerbrennerAuto, welches in der Stadt gern 10 Liter Super wegatmete...
Da du als Oberstudienrat sich schneller im Kopfrechnen bist als ich, hast du sicher schon die eingesparte CO2-Menge berechnet
So, und jetzt erläutere doch bitte noch einmal für NichtLeherKinder, wieso die THG-PRÄMIE nicht sinnvolle ist für zweirädrige Mobilität unter 11 KW LEISTUNG
Hab deine Argumentation nicht ganz verstanden, sorry
Nach zwei Jahrzehnten 50er-Verbrenner-Roller ab jetzt nur noch eRoller!!!
- FED
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Re: Freiwillige Zulassung für THG Quote (NIU,UNU,...)
Es geht um die Fahrzeuge die nur wegen der Quote freiwillig zugelassen werden und wenig bis keine Kilometerleistung im Jahr haben.
Dein Fahrzeug ist ein Positivbeispiel, das meinte er aber nicht, sondern die „ich lasse 50 Roller zu weil es mein Grundrecht ist“ Fraktion…
LG
- knullibulli
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Re: Freiwillige Zulassung für THG Quote (NIU,UNU,...)
nach mehr als sechs Wochen hat mir die Zulassungstelle nun schriftlich mitgeteilt, warum mein Roller nicht zulassungsfähig ist.
Es geht natürlich um das Kennzeichen. Die Berliner beziehen sich dabei auf Anlage 4 Nr. 1b FZV.
Es ist auch nicht die Frage, ob ich den Roller auch ohne freiwillige Zulassung betreiben kann (logisch, sonst wäre es ja keine freiwillige Zulassung). Wenn der Gesetzgeber das nicht will, muss er es anders regeln.
Eine Ausnahmegenehmigung habe ich nie angesprochen weil sie ja auch gar nicht erforderlich ist. Ich will keine Ausnahme, sondern die Anwendung einer klaren Regel.
Jetzt kann ich dagegen Widerspruch einlegen. Berliner Ämter lehnen jeden Widerspruch gegen ihre Bescheide stets automatisch ab, inhaltlich befasst sich damit niemand. Da das Land Berlin keine Prozesskosten trägt und das Klagerisiko immer beim Bürger liegt, ist das der bequemste Weg (hat mir mal ein Berliner Verwaltrungsrechts-Anwalt erklärt).
Mal gucken, wie ich da weiter vorgehe.
viele Grüße,
knullibulli
Es geht natürlich um das Kennzeichen. Die Berliner beziehen sich dabei auf Anlage 4 Nr. 1b FZV.
Schon erstaunlich, dass legal definierte Maße als mein persönliches Interesse verstanden werden und die Zulassungsstelle sich da Ermessensspielraum herausnimmt. Das "Zulassungshindernis" besteht nicht, da ein Kennzeichen mit 230 mm oder so ("Größtmaß 280 mm") ja problemlos angebracht werden kann.....konnte die Identifizierung erfolgreich abgeschlossen werden, jedoch fiel bei der in diesem Rahmen erfolgten Prüfung,ob Ihr Fahrzeug die notwendigen baulichen Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt, ein Zulassungshindernis auf.
So konnte festgestellt werden, dass die Anbringungsfläche für Kennzeichen nicht ausreichend Platz aufweist, um das vorschriftsmäßige Kennzeichen
anzubringen. Sie trugen hierzu vor, dass die vorgegebenen Maße lediglich Größtmaße seien, Da hier das Interesse aller Verkehrsteilnehmer an einer verkehrssicheren Anbringung eines Kennzeichnens betroffen ist, haben in diesem konkreten Fall ihre persönlichen Interessen dem
gegenüber zurückzutreten.
Daher war das mir eingeräumte Ermessen zu Ihren Lasten auszuüben.
Die Entscheidung ist im Übrigen auch verhältnismäßig, da der Betrieb des Fahrzeugs weder eingeschränkt noch unterbunden wird und der Aufwand zum Umbau der Anbringungsfläche überschaubar ist.
Abschließend weise ich darauf hin, dass auch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht in Betracht kommt. Der Zweck einer Ausnahmegenehmigung besteht darin, den Betrieb eines Fahrzeugs zu ermöglichen, was ohne eine solche ausgeschlossen wäre. Das ist hier
offenkundig und wie zuvor dargelegt nicht der Fall, da das Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen im Sinne des § 26 FZV ohne Einschränkungen in Betrieb genommen werden kann.
...
Es ist auch nicht die Frage, ob ich den Roller auch ohne freiwillige Zulassung betreiben kann (logisch, sonst wäre es ja keine freiwillige Zulassung). Wenn der Gesetzgeber das nicht will, muss er es anders regeln.
Eine Ausnahmegenehmigung habe ich nie angesprochen weil sie ja auch gar nicht erforderlich ist. Ich will keine Ausnahme, sondern die Anwendung einer klaren Regel.
Jetzt kann ich dagegen Widerspruch einlegen. Berliner Ämter lehnen jeden Widerspruch gegen ihre Bescheide stets automatisch ab, inhaltlich befasst sich damit niemand. Da das Land Berlin keine Prozesskosten trägt und das Klagerisiko immer beim Bürger liegt, ist das der bequemste Weg (hat mir mal ein Berliner Verwaltrungsrechts-Anwalt erklärt).
Mal gucken, wie ich da weiter vorgehe.
viele Grüße,
knullibulli
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Re: Freiwillige Zulassung für THG Quote (NIU,UNU,...)
Sag doch einfach du willst mit dem Roller in außereuropäische Ausland fahren. Das ist mit einem Versicherungskennzeichen nicht möglich. Insofern verweigert dir das Amt doch die Nutzung des Fahrzeugs.
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Re: Freiwillige Zulassung für THG Quote (NIU,UNU,...)
mfg
Gausi
- yakamoto
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Re: Freiwillige Zulassung für THG Quote (NIU,UNU,...)
Cool, und jetzt noch die THG-PRÄMIE beantragen
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Re: Freiwillige Zulassung für THG Quote (NIU,UNU,...)
Aktuelle Zulassungserfahrung in Bayern:
Anfrage zu einer freiwilligen Zulassung eines "Rollers" der Klasse laut COC Paier: L1e-B
Es ist ein Fahrzeug mit 40kmh Höchstgeschwindigkeit, 1KW Leistung, quasi ein Scooter mit Sitz.
Die Antwort der Zulassungstelle nachfolgend:
das Fahrzeug XXX ist vom Hersteller mit der Fahrzeugklasse L1e-B
angegeben und entspricht in Grundzügen einem E-Scooter mit Haltestange und
aufsetzbaren Sitz (kein Kleinkraftrad mit Bauart bedingter und integrierter Sitz-
gruppe im herkömmlichen Sinne).
Für E-Scooter hat der Gesetzgeber die Anbringung eines sogen.
(kleinen) Versicherungskennzeichens und kein amtliches Kennzeichen vorgesehen.
Nachdem auf eine freiwillige Zulassung kein Anspruch besteht und eine dafür
vorgesehene Kennzeichenzuteilung mit bspw. 280 mm x 200 mm zu Gefahren
führen kann, ist eine Zulassung von einem E-Scooter mit Haltestange und auf-
gebrachten Sitz nicht möglich.
Zudem ist für eine nicht vorgesehene Anbringung eines amtlichen Kennzeichen
auch die geforderte Kennzeichenbeleuchtung nicht vorhanden.
Anfrage zu einer freiwilligen Zulassung eines "Rollers" der Klasse laut COC Paier: L1e-B
Es ist ein Fahrzeug mit 40kmh Höchstgeschwindigkeit, 1KW Leistung, quasi ein Scooter mit Sitz.
Die Antwort der Zulassungstelle nachfolgend:
das Fahrzeug XXX ist vom Hersteller mit der Fahrzeugklasse L1e-B
angegeben und entspricht in Grundzügen einem E-Scooter mit Haltestange und
aufsetzbaren Sitz (kein Kleinkraftrad mit Bauart bedingter und integrierter Sitz-
gruppe im herkömmlichen Sinne).
Für E-Scooter hat der Gesetzgeber die Anbringung eines sogen.
(kleinen) Versicherungskennzeichens und kein amtliches Kennzeichen vorgesehen.
Nachdem auf eine freiwillige Zulassung kein Anspruch besteht und eine dafür
vorgesehene Kennzeichenzuteilung mit bspw. 280 mm x 200 mm zu Gefahren
führen kann, ist eine Zulassung von einem E-Scooter mit Haltestange und auf-
gebrachten Sitz nicht möglich.
Zudem ist für eine nicht vorgesehene Anbringung eines amtlichen Kennzeichen
auch die geforderte Kennzeichenbeleuchtung nicht vorhanden.
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