Tja, und das Dicke Ende dieser 420kg kommt jetzt erst:MEroller hat geschrieben:... Weichere Federn und weniger scharfe Dämpfer wären erst mal eine Wohltat für die Lendenwirbelsäule. Max 420kg bei 144kg Leergewicht ist einfach völliger Kokolores für so ein Rollerchen, und mag es noch so viel Wums unter der unscheinbaren und nicht aus allen Winkeln ansehlichen Hülle haben
Ich hatte datiert auf den 06.10.2014 völlig überraschend Post vom Hauptzollamt Ulm bekommen, mit dem Kraftfahrzeugsteuerbescheid für meinen L3e Elektroroller Wir hatten das Thema "Zoll und KFZ-Steuer" dann lang und breit irgendwo hier im Forum diskutiert, aber jetzt geht es um die Einstufung des vR one:
E-Fahrzeuge würden nach dem max. zulässigen Gesamtgewicht besteuert, und zwar alle angefangenen 200kg davon (bis max. 2000kg) deren € 11,25. Dank dem völlig überdrehten Zuladungsmeister vR one sind das in seinem Fall gleich DREI mal 11,25, also geschlagene €33,75 Gnädigerweise wird E-Fahrzeugen auch dann noch 50% dieser Summe großzügig erlassen - das wären dann rechnerisch noch € 16,86, was aber laut KFZ-Steuerbescheid auf € 16 abgerundet wurde. Das hört sich jetzt nicht nach viel an, bis man mitbekommt, was ein Verbrenner-Stinker-125er kostet, wenn der Zoll, entgegen den bisherigen Finanzbehörden, trotz Geringfügigkeit gemäß der "Kleinbetragsverordnung ( KBV ) vom 10. Dez. 1980", diese tatsächlich erhebt: alle angefangenen 25cm³ €1,84, sprich lediglich € 9,20, abgerundet also nur € 9,00
D.h. mein sauberes E-Fahrzeug zahlt dann in ein paar Jahren fast das doppelte an KFZ Steuer als sein Verbrenner-Pendent
Ich beantrage hiermit offiziell von vR bikes die Ablastung von in Deutschland zugelassenen vR one auf ein maximal zulässiges Gesamtgewicht von 399kg, um diesen Behördenwahnsinn in erträglichere Schranken zu weisen, nämlich immer noch höhere €11,00.
EDIT:
Andererseits liegt der Zoll hier falsch, da die davon ausgehen, dass es sich beim vR one um Kraftrad in vollem Umfang handelt. Er ist aber ein LEICHTKRAFTRAD
gemäß § 2 10. FZV: "Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW ...".
Gemäß § 3 (2) c) FZV sind Leichtkrafträder "Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren".
Dann kommt nach der Fahrzeugzulassungsverordnung das KFZ-Steuergesetz:
§ 3 1. Kraftfahrzeugsteuergesetz: " Von der Steuer befreit ist das Halten von ... Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind"
Warum ich mir als einfacher Bürger diese Recherchemühen machen muss anstatt der zuständige Zoll erschließt sich mir jetzt nicht, aber meinen Einspruch gegen diesen Quark erhalte ich somit aufrecht.