Ergebnis: Leichtkrafträder bis 11 kW und 125 ccm oder Spezialanhänger .........sind nicht zulassungspflichtig, aber kennzeichenpflichtig.
Teil-Zitat:
9. Kraftrad: zweirädriges Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern im Fall eines Verbrennungsmotors, oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 Kilometern pro Stunde;
10. Leichtkraftrad: Kraftrad mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 Kilowatt und im Fall eines Verbrennungsmotors mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern und höchstens 125 Kubikzentimetern;
Ende-Zitat
Demnach sind unsere NQiX 300 und 500 Leichtkrafträder. Is klar...., im Inet werden diese Begriffe gerne durcheinander gewürfelt, aber der Gesetzestext ist da klar. Also fast.

Grüße, niunui